Photovoltaik-Anlage und Stromspeicher ohne Umsatzsteuer

Solardoktor News

Januar 2024
Erfreuliche Neuigkeiten für Photovoltaik-Enthusiasten! Ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 entfällt die Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis zu 35 kWp, was zu erheblichen Preisvorteilen führt.
Solardoktor - Photovoltaik Anlage

Gültig von 1.1.2024 - 31.12.2025

1. Einleitung

Erfreuliche Neuigkeiten für Photovoltaik-Enthusiasten! Ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 entfällt die Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis zu 35 kWp, was zu erheblichen Preisvorteilen führt.

2. Voraussetzungen für den Nullsteuersatz

  • Voraussetzungen für den Nullsteuersatz:
  • Lieferung von Photovoltaikmodulen und Zubehör:
    • Solarkabel, Dachhalterungen, Einspeisesteckdosen, etc.
  • Engpassleistung der Photovoltaikanlage:
    • Gesamtengpassleistung nicht mehr als 35 kWp.
  • Befreiung von Wechselrichter, Speicher und Energiemanagementsystemen:
    • Wenn mit den Photovoltaikmodulen geliefert.
  • Installation als Nebenleistung zur Lieferung:
    • Photovoltaikanlagenspezifische Arbeiten für sicheren Betrieb.
    • Installation gegenüber dem Anlagenbetreiber.
  • Erweiterung einer PV-Anlage:
    • Umsatzsteuerbefreit, wenn Engpassleistung nicht überschritten wird.
  • Nachrüsten einer bestehenden PV-Anlage mit Speicher:
    • Unterliegt dem Normalsteuersatz (20%).
  • Lieferung eines Ersatzteils begünstigt:
    • Wenn es sich um ein Photovoltaikmodul (samt Zubehör) handelt.
  • Reparatur von PV-Anlagen:
    • Keine Begünstigung, es sei denn, im Zuge der Reparatur wird ein Modul getauscht und die Engpassleistung von 35 kW nicht überschritten.
  • Planungs-Arbeiten und Gutachten:
    • Begünstigt, wenn sie eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung oder Installation darstellen.
  • Lieferung an den Betreiber einer PV-Anlage:
    • Nur diese Lieferung unterliegt dem Nullsteuersatz.
  • Anforderungen an die PV-Anlage:
    • Muss durch den Betreiber auf oder in der Nähe von Gebäuden erfolgen.
    • Nutzung für Wohnzwecke, von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Organisationen.
    • Keine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke erforderlich.
    • Erlaubt in der Nähe von Wohngebäuden oder auf Nebengebäuden desselben Grundstücks (Garage, Schuppen, Zaun).

3. Geltungsbereich des Nullsteuersatzes:

  • Balkonkraftwerke:
    • Photovoltaikmodule, auf dem Balkon montiert und oft mit Steckdose verbunden.
    • Erfasst vom Nullsteuersatz.
  • Mobile Photovoltaikmodule:
    • Mit einer Gesamtengpassleistung bis 35 kWp sind nicht vom Nullsteuersatz erfasst.
  • Regelung gilt für:
    • Volleinspeiser:
      • Gesamter Strom wird ins Netz eingespeist.
    • Überschusseinspeiser:
      • Produzierter Strom wird vorrangig selbst verbraucht, Überschuss ins Netz eingespeist.
    • Inselbetrieb:
      • Autarkes System: Gesamter produzierter Strom wird selbst verbraucht oder gespeichert, kein Einspeisen ins Netz.

4. Wichtige Schritte zur Vergünstigung

Erfahren Sie, wie Sie die Umsatzsteuerbefreiung optimal nutzen können. Wir stehen Ihnen mit Beratung und Service zur Seite.
 

Fazit: Nutzen Sie die steuerlichen Vorteile und investieren Sie in eine nachhaltige Zukunft mit PV-Anlagen und Stromspeichern ohne Umsatzsteuer! Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Solardoktor Service GmbH Untergaisbach 45, 4224 Wartberg ob der Aist

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